Maßnahmen und Förderungen
An dieser Stelle möchte ich Ihnen einen kurzen Überblick über die derzeit aktuellen Förderprogramme des Bundes für energetische Bau- und Sanierungsmaßnahmen geben. Da es sich um ein komplexes Thema handelt, kann ich nur einen groben Überblick geben. Ich helfe Ihnen aber gerne, sich im Förderdschungel zurecht zu finden.
Da fortwährend neue Förderprogramme aufgesetzt und die Richtlinien häufig angepasst werden, finden Sie hier die wichtigsten Links zu den mit der Vergabe von Fördergeldern beauftragten öffentlichen Stellen.
Hintergrund
Mit der Änderung des Klimaschutzgesetzes im Sommer 2021 hat die Bundesregierung die Klimaschutzvorgaben verschärft und das Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2045 verankert. Bereits bis 2030 sollen die Emissionen um 65% gegenüber 1990 sinken. Bis 2040 müssen die Treibhausgase um 88% gemindert und bis 2045 dann Treibhausgasneutralität verbindlich erreicht werden. Auch die Vorgaben zur Reduktion der Treibhausgasemissionen in den einzelnen Sektoren (Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Verkehr Landwirtschaft und Abfall) wurden verschärft.
Um die Erreichung der neuen Klimaziele zu unterstützen, hat die Bundesregierung ein Klimaschutzsofortprogramm 2022 verabschiedet. Mit dem Sofortprogramm werden in den kommenden Jahren rund 8 Milliarden Euro zusätzlich für Klimaschutzmaßnahmen in allen Sektoren zur Verfügung gestellt. Dabei stehen vor allem die Sektoren Industrie, Energiewirtschaft und Gebäude im Mittelpunkt. Die Maßnahmen in diesen Sektoren haben ein Gesamtvolumen von knapp 6,5 Milliarden Euro. Zusätzliche Mittel fließen unter anderem in die Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG). Im Klimaschutzsofortprogramm 2022 wurde auch eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen.
Das GEG ist das Gesetz, das bei der Änderung, Erweiterung, Ausbau und Neubau von Gebäuden zur Anwendung kommt und dessen Anforderungen einzuhalten sind. Das GEG bildet sozusagen den gesetzlichen Rahmen. Das GEG trat erstmals am 1. November 2020 in Kraft und führt die verschiedenen Gesetze und Verordnungen zur Regelung von Energieeinsparung und Nutzung Erneuerbarer Energien (Energieeinsparungsgesetz, Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, Energieeinsparverordnung) zusammen. Zum 1. Januar 2023 wurde das GEG angepasst, wobei u.a. eine Verschärfung der Neubaustandards geregelt wurde. Der neue Standard ist nun das Effizienzhaus (EH) 55, was sich auch in den Förderrichtlinien niederschlägt, da nun nur noch das EH 40 und nicht mehr das EH 55 gefördert wird. Mit einer zweiten Novelle wurde der Einsatz erneuerbarer Energien geregelt. Diese Änderungen sind am 1. Januar 2024 in Kraft getreten.
Die Bundesregierung möchte durch eine Verbesserung des Energieverbrauchs vor allem der Bestandsgebäude ihre Klimaziele zur Reduzierung der Treibhausgase erreichen und hat hierfür neben den gesetzlichen Regelungen entsprechende Anreize gesetzt.
Förderprogramme des Bundes
Wie bereits erwähnt bildet die Verbesserung des Energieverbrauchs vor allem der Bestandsgebäude einen Schwerpunkt der Förderprogramme, weshalb bereits die Energieberatung bei Bestandsgebäuden durch die Bundesregierung gefördert wird, welche ich selbstverständlich anbiete. Die Förderung ist in der „Richtlinie über die Förderung der Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ geregelt. Das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) wurde mit der Durchführung betraut und prüft auch die Eignung der Energieberater für dieses Förderprogramm. Ich bin von der BAFA zugelassen und berechtigt, diese Energieberatung durchzuführen.
Darüber hinaus werden sowohl die Maßnahmen für mehr Energieeffizienz und der Einsatz von erneuerbaren Energien als auch die energetische Fachplanung und Baubegleitung durch Energieberater gefördert, da bei den meisten Förderprogrammen die Einbindung eines Energieberaters bzw. Energieeffizienz-Experten erforderlich ist. Detaillierte Informationen sind im „BEG – Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“ aufgeführt.
Seit dem 1. März 2023 gibt es eine Änderung bezüglich der Aufteilung der Förderungen unter den Ministerien. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), das bisher für alle Förderprogramme des Bundes zuständig war, ist nun nur noch für die Förderrichtlinien, die die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden betreffen zuständig. Die Förderung von Neubauten ist in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) übergegangen.
Seit diesem Zeitpunkt ist die Förderung in die folgenden vier Teilprogramme bzw. Richtlinien aufgegliedert
- Wohngebäude (BEG WG) – Sanierung von Wohngebäuden zum Effizienzhaus
- Nichtwohngebäude (BEG NWG) – Sanierung von Nichtwohngebäuden zum Effizienzgebäude*
- Einzelmaßnahmen (BEG EM) – Sanierung mit Einzelmaßnahmen an Wohn- oder Nichtwohngebäuden
- Klimafreundlicher Neubau (KFN) – Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden (Effizienzhäuser und -gebäude)
*Beratung, Planung und Baubegleitung für Nichtwohngebäude habe ich derzeit noch nicht in meinem Leistungsportfolio, weshalb ich im Folgenden nicht weiter darauf eingehe.
Die Ministerien haben das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) und die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) mit der Durchführung beauftragt, wobei die Förderung von Einzelmaßnahmen (BEG EM) durch das BAFA und die Förderung der Sanierung oder eines Neubaus zum Effizienzhaus (BEG WG und KFN) von der KfW übernommen wird.
Das BMWK hat eine eigene Website eingerichtet, in der viele der hier angerissenen Aspekte detaillierter dargestellt und mit Beispielen aus der Praxis angereichert sind: www.energiewechsel.de
Weiterhin besteht noch die Möglichkeit, statt eine Förderung in Anspruch zu nehmen, die Investitionen einer energetischen Sanierung steuerlich geltend zu machen. Das kann besonders für Immobilienbesitzer mit einer hohen Steuerlast attraktiv sein, da die anrechenbaren Ausgaben direkt das zu versteuernde Einkommen mindern (über 3 Jahre verteilt). Allerdings ist die Steuerermäßigung nur möglich, wenn die Sanierungskosten nicht schon anderweitig steuerlich oder als öffentlich geförderte Maßnahme berücksichtigt worden sind, und kann nur von Eigentümern, die ihr Haus oder die Wohnung selbst bewohnen, geltend gemacht werden.
Im Rahmen einer Energieberatung erkläre ich Ihnen die verschiedenen für Ihr Vorhaben in Frage kommenden Modelle im Detail und ermittle mit Ihnen gemeinsam, den für Sie sinnvollsten Ansatz.
Details zu den derzeitigen Förderprogrammen:
Energieberatung
Die Energieberatung soll Ihnen einen umfassenden Eindruck vom energetischen Zustand Ihres Wohngebäudes vermitteln und Ihnen als Grundlage für Ihre Modernisierungsentscheidungen dienen, da hier von mir die besten Möglichkeiten der energetischen Sanierung aufgezeigt werden. Die Ausarbeitung eines Energieberatungsberichts bildet den Schwerpunkt einer Energieberatung für Wohngebäude. Der Bericht kann sowohl in Form eines ausführlichen Berichts oder als individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) erfolgen.
Die Erstellung eines iSFP wird mit einem Zuschuss in Höhe von bis zu maximal 1.300 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und maximal 1.700 Euro bei Wohnhäusern mit mindestens drei Wohneinheiten gefördert.
Sollte es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft handeln und der Bericht in einer Wohnungseigentümerversammlung vorgestellt werden, erhöht sich der Zuschuss um 500 Euro. Das gleiche gilt für eine Vorstellung in einer Beiratssitzung.
Eine detaillierte Beschreibung des Förderprogramms zur Energieberatung finden Sie auf der Website des BAFA.
Wohngebäude (BEG WG)
Bei einer Sanierung in einem Zug zum Effizienzhaus kann die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG) genutzt werden. Hierbei handelt es sich um einen Kredit der KfW mit Tilgungszuschuss. Die Höhe des Tilgungszuschusses hängt von der erreichten Effizienzhaus-Stufe, dem Anteil an erneuerbaren Energien und anderen Faktoren ab. Der Tilgungszuschuss reduziert das Darlehen und muss nicht mehr zurückgezahlt werden.
Sollte es sich bei Ihrem Gebäude um ein sehr altes, unsaniertes Gebäude handeln, ist zu prüfen, ob der sogenannte Worst Performing Building Bonus (WPB-Bonus) in Höhe von zusätzlich 10% möglich ist. Dieser WPB-Bonus kann bei Erreichen des EH 70 EE (EE=erneuerbare Energien) in Anspruch genommen werden, wenn das Gebäude einen Endenergiebedarf von über 250 kWh/(m²a) aufweist. Diesen Endenergiebedarf ermittle ich im Zuge der Feststellung des Ist-Zustands des Gebäudes.
Die Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten liegen bei der Sanierung zum Effizienzhaus bei 120.000 Euro bzw. bei 150.000 Euro bei Erreichen der EE-Klasse.
Für die Beantragung der Förderung und Begleitung des Vorhabens ist ein Energieeffizienz-Experte einzubinden. Dies wird mit einem zusätzlichen Kreditbetrag und einem Tilgungszuschuss von 50% gefördert.
Eine detaillierte Beschreibung des Förderprogramms sowie der Zinsen und Details zu den Tilgungszuschüssen finden Sie auf der Website der KfW.
Einzelmaßnahmen (BEG EM)
Die schrittweise Sanierung in Maßnahmenpakten wird unter der Bundesförderung mit der BEG Einzelmaßnahmen (EM) gefördert. Gefördert werden folgende Maßnahmen:
- Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
- Anlagentechnik (außer Heizung)
- Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
- Heizungsoptimierung
Diese Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen, deren Höhe von der Art der jeweiligen Einzelmaßnahme abhängt. Eine Übersicht findet sich auf der Website des BAFA (BAFA – Förderprogramm im Überblick – Förderübersicht: Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen) sowie zur Heizungsförderung bei der KfW. ACHTUNG: Am 01.01.2024 ist eine neue Richtlinie zusammen mit dem neuen GEG in Kraft getreten. Es gibt neue Fördersätze, geänderte Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten und geänderte Zuständigkeiten. Ich helfe Ihnen gerne, hier den Überblick zu behalten.
Auch bei den meisten Einzelmaßnahmen ist für die Beantragung der Förderung und Begleitung des Vorhabens ein Energieeffizienz-Experte einzubinden:
- Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
- Anlagentechnik (außer Heizung)
- Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes
- Baubegleitung und energetische Fachplanung
- Anträge mit einem iSFP-Bonus
Auch hier wird die Fachplanung und Baubegleitung mit einem Zuschuss von 50% gefördert. Informationen zur Förderung von Fachplanung und Baubegleitung finden Sie ebenfalls auf der Website des BAFA.
Klimafreundlicher Neubau (KFN)
Der Neubau und Erstkauf klimafreundlicher Wohngebäude und Eigentumswohnungen, die mindestens die Effizienzhausklasse 40 erreichen und nicht mit Öl, Gas oder Biomasse beheizt werden, können durch die Bundesförderung Klimafreundlicher Neubau (KFN) gefördert werden. Die Förderung erfolgt durch einen Kredit der KfW (ohne Tilgungszuschuss bei Privatpersonen). Je nach Gebäudeart beträgt der Kreditbetrag bis zu 100.000 Euro oder 150.000 Euro je Wohnung. Der höhere Kreditbetrag wird erreicht, wenn das Gebäude ein Nachhaltigkeitszertifikat erhält.
Hier ist ebenfalls ein Energieeffizienz-Experte und ggfs. ein Berater für Nachhaltigkeit einzubinden.
Gefördert werden der Bau bzw. Kauf, die Planung und Baubegleitung durch einen Energieeffizienz-Experten und einen Berater für Nachhaltigkeit und die Nachhaltigkeitszertifizierung.
Eine detaillierte Beschreibung des Förderprogramms finden Sie auf der Website der KfW.